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   BGH, 06.05.1952 - 1 StR 884/51   

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BGH, 06.05.1952 - 1 StR 884/51 (https://dejure.org/1952,3786)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1952 - 1 StR 884/51 (https://dejure.org/1952,3786)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1952 - 1 StR 884/51 (https://dejure.org/1952,3786)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 04.04.1940 - 2 D 35/40

    Der Preußische Notar war vor dem Inkrafttreten der Reichsnotarordnung i. S. des §

    Auszug aus BGH, 06.05.1952 - 1 StR 884/51
    Daran fehlt es hier, soweit der Notar in Betracht kommt; denn bei ihm schwebte kein Verfahren, und ihm war nichts zu beweisen (RGSt 74, 125; JW 1924, 971).
  • RG, 15.04.1940 - 2 D 62/40

    1. Der § 24 Abs. 2 der Reichsnotarordnung v. 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191)

    Auszug aus BGH, 06.05.1952 - 1 StR 884/51
    Die eidesstattliche Versicherung ist daher dem Standesbeamten gegenüber abgegeben worden (RGSt 74, 175).
  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52

    Rechtsmittel

    Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 125 f; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

    Abgegeben wurde diese gegenüber der Polizeibehörde, der an der Beschaffung einer zuverlässigen Grundlage für die Feststellung der dienstlichen Laufbahn des Angeklagten gelegen war und die deshalb das Amtsgericht um die Beurkundung ersucht hatte (RGSt 47, 156 ff; 74, 175 f; RG JW 1924 S. 971 Nr. 1; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

  • BGH, 05.11.1953 - 4 StR 519/53

    Rechtsmittel

    Die Anwendung des § 156 StGB setzt vielmehr nach der Rechtsprechung ausserdem voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 126; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16 [BGH 05.01.1951 - 2 StR 29/50]; 2, 218, 222 [BGH 25.03.1952 - 1 StR 866/51]; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).

    Abgegeben wurde diese gegenüber dem Provinzialschulkollegium, das die Beibringung zuverlässiger Unterlagen verlangt und deshalb dem Angeklagten die Einreichung gerichtlich oder notariell beurkundeter eidesstattlicher Erklärungen empfohlen hatte (RGSt 47, 156 ff; 74, 175 f; RG JW 1924, 971 Nr. 1; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).

  • BGH, 28.11.1958 - 1 StR 477/58

    Rechtsmittel

    Damit steht fest, daß die eidesstattlichen Versicherungen "rechtlich nicht völlig wirkungslos" waren (vgl. BGHSt 2, 218, 222; 7, 1; BGH LM Nr. 7 zu § 156 StGB und die dort angeführten Urteile des erkennenden Senats 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951 und 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).
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